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   BVerwG, 26.06.1973 - VI B 24.73   

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https://dejure.org/1973,1048
BVerwG, 26.06.1973 - VI B 24.73 (https://dejure.org/1973,1048)
BVerwG, Entscheidung vom 26.06.1973 - VI B 24.73 (https://dejure.org/1973,1048)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juni 1973 - VI B 24.73 (https://dejure.org/1973,1048)
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1973 - VI B 24.73
    Einzelfall - hinausgehende Bedeutung hat (BVerwGE 13, 90 [91]).
  • BVerwG, 05.12.1972 - VI B 37.72

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache innerhalb der

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1973 - VI B 24.73
    Für die dort vorausgesetzte Ableistung einer bestimmten Dienstzeit in dem niedrigeren Amt hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgesprochen, daß die nach dem 8. Mai 1945 nicht - tatsächlich - in dem niedrigeren Amt im statusrechtlichen Sinne zurückgelegte Dienstzeit nicht anzurechnen ist und daß das Gesetz zu Art. 131 GG hieran nichts ändert (vgl.Beschlüsse vom 9. November 1971 - BVerwG II B 18.71 -, vom 5. September 1972 - BVerwG VI B 61.71 - und vom 5. Dezember 1972 - BVerwG. VI B 37.72 -).
  • BVerwG, 18.11.1958 - II C 248.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1973 - VI B 24.73
    Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 18. November 1958 - BVerwG II C 248.57 -, vom 13. August 1968 - BVerwG II C 62.65 - "und vom 6".
  • BVerwG, 13.08.1968 - II C 62.65

    Rechte amtsverdrängter Beamter - Bemessung eines Ruhegehalts - Einstufung eines

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1973 - VI B 24.73
    Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 18. November 1958 - BVerwG II C 248.57 -, vom 13. August 1968 - BVerwG II C 62.65 - "und vom 6".
  • BVerwG, 24.03.1976 - VI C 52.72

    Zuschlagszahlung an einen Beamten - Besoldung eines Beamten

    Diese schon der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechende Auslegung des Gesetzes (vgl. u.a. Beschlüsse vom 9. November 1971 - BVerwG II B 18.71 -, vom 26. Juni 1973 - BVerwG VI B 24.73 -, vom 22. Januar 1974 - BVerwG VI B 88.73 - und vom 5. Juni 197 4 - BVerwG II B 82.73 -) hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgericht in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 26. Juni 1975 - BVerwG II G 48.73 - bestätigt.

    Fiktionen müssen versagen, wenn - wie bei Anwendung des von der Vorstellung der Bewährung bestimmten Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des 7. BesÄndG - ein tatsächlich geleisteter Beamtendienst gefordert wird (vgl. u.a. Beschluß vom 26. Juni 1973 - BVerwG VI B 24.73 - Urteil vom 26. Juni 1975 - BVerwG II C 48.73 - mit Nachweisen).

  • BVerwG, 26.06.1975 - II C 48.73

    Versorgungsansprüche eines Beamten - Beförderung eines Beamten

    Schon in dem den Prozeßbeteiligten bekannten Beschluß vom 26. Juni 1973 - BVerwG VI B 24.73 - hat deshalb das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, daß § 37 b Abs. 2 Satz 1 und 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 3 Satz 1 und 4 G 131 F. 1965 "Zeiten eines Gewahrsams zwar als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts fingierten, eine Fiktion sich aber verbietet, wenn ein Gesetz wie Art. 11 § 4 des 4. BesÄndG oder Art. 5 § 1 des 7. BesÄndG bestimmt Rechtsfolgen an die tatsächliche Ausübung eines Amtes knüpft".
  • BVerwG, 26.06.1975 - II C 52.72

    Gewährung eines Erhöhungszuschlages auf ein Ruhegehalt - Besoldungsansprüche

    Schon in dem den Prozeßbeteiligten bekannten Beschluß vom 26. Juni 1973 - BVerwG VI B 24.73 hat deshalb das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, daß § 37 b Abs. 2 Satz 1 und 4 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 und § 35 Abs. 3 Satz 1 und 4 G 131 F. 1965 "Zeiten eines Gewahrsams zwar als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts fingierten, eine Fiktion sich aber verbietet, wenn ein Gesetz wie Art. 11 § 4 des 4. BesÄndG oder Art. 5 § 1 des 7. BesÄndG bestimmte Rechtsfolgen an die tatsächliche Ausübung eines Amtes knüpft".
  • BVerwG, 05.02.1976 - VI C 57.72

    Anforderungen hinsichtlich der Versorgung aus einer bestimmten Besoldungsgruppe -

    Diese schon der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entsprechende Auslegung des Gesetzes (vgl. u.a. Beschlüsse vom 9. November 1971 - BVerwG II B 18.71 -, vom 26. Juni 1973 - BVerwG VI B 24.73 - und vom 5. Juni 1974 - BVerwG II B 82.73 -) hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 26. Juni 1975 - BVerwG II C 48.73 - bestätigt.
  • BVerwG, 05.06.1974 - II B 82.73

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Die von der Beschwerde aufgezeigte Rechtsfrage, ob die Zeit fremden Gewahrsams im Sinne des § 37 b Abs. 1 und 2 G 131 auf die sechsjährige Dienstzeit des Art. 5 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339) - 7. BesÄndG - anzurechnen ist, ist bereits durch Beschluß des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1973 - BVerwG VI B 24.73 - als nicht klärungsbedürftig bezeichnet worden; auf die - auszugsweise im Berufungsurteil wiedergegebenen - Gründe dieses Beschlusses stützt sich das mit der Beschwerde angegriffene Urteil ausdrücklich.
  • BVerwG, 21.10.1975 - 6 B 75.75

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Erfüllung von

    Das Bundesverwaltungsgericht hat es bereits in einer Reihe von Entscheidungen als nach Wortlaut, Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung eindeutig angesehen, daß es sich bei der nach Art. 11 § 4 Abs. 1 Satz 1 des 4. BesÄndG und der insoweit inhaltgleichen Vorschrift des Art. 5 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes - 7. BesÄndG - vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339) geforderten Mindestdienstzeit in einem bestimmten Amt um Zeiten tatsächlicher Wahrnehmung des Amtes handeln muß (vgl. Beschlüsse vom 26. Juni 1973 - BVerwG VI B 24.73 - und vom 5. Juni 1974 - BVerwG II B 82.73 - jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 17.04.1975 - II C 33.73

    Berechnung der zur quasistrukturellen Überleitung von Versorgungsempfängern

    Dadurch sollen Beamte, die in Ermangelung gewisser Beförderungschancen im Eingangsamt ihrer Laufbahn blieben, die also während ihrer Dienstzeit nie eine Beförderung erführen, wegen der inzwischen eingetretenen Verbesserungen der Beförderungschancen im öffentlichen Dienst zum Ausgleich nachträglich zumindest das materielle Ergebnis einer Beförderung erhalten (vgl. die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem Beschluß vom 26. Juni 1973 - BVerwG VI B 24.73 -).
  • BVerwG, 10.07.1974 - II B 83.73

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

    Die von der Beschwerde aufgezeigte Rechtsfrage, ob die Zeit fremden Gewahrsams im Sinne des § 37 b Abs. 1 und 2 G 131 auf die sechsjährige Dienstzeit des Art. 5 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339) - 7. BesÄndG - anzurechnen ist, ist bereits durch Beschluß des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1973 - BVerwG VI B 24.73 - als nicht klärungsbedürftig bezeichnet worden; auf die - auszugsweise im Berufungsurteil wiedergegebenen - Gründe dieses Beschlusses stützt sich das mit der Beschwerde angegriffene Urteil ausdrücklich.
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